AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Werkleistungen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines

Angebote sind freibleibend; Abschlüsse und Vereinbarungen sowie mündlich vermittelte Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung Gültigkeit. Einkaufsbedingungen unseres Kunden, einschließlich etwaiger Vergaberichtlinien öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen finden auch dann Anwendung, wenn der Kunde sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

1.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, Änderungen oder Zusätze, die durch unser Personal oder unsere Beauftragten und nicht durch unsere Geschäftsführung oder unseren Leiter des Bestellwesens vereinbart wurden, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

1.3 Unser Angebot erfolgt stets freibleibend, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Verträge kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung zustande.  Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von unserer Hauptverwaltung oder einer unserer Verkaufsstellen schriftlich bestätigt ist, oder wenn die Ware ausgeliefert ist. Mündliche Vertragsabreden, insbesondere Beschaffenheitszusicherungen oder Garantien für unsere Waren, Angaben über Lieferfristen, Rabatte und Boni sowie etwaige Kulanzabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, es sein denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechtscheinsgrundsätzen Vertretungsmacht besteht.

1.4 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen beschrieben, sie gehen etwaigen Angaben in unseren Prospekten und unserer Werbung vor. Unsere Beschaffenheitsangaben sind keine Garantie im Sinne des § 443 BGB. 1.5 Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtliche Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Preise

Die Preise verstehen sich in EURO ab unserem Werk netto. Bei Bahnsendungen wird Rollgeld berechnet. Angebote und Auftragsbestätigungen werden zu Festpreisen abgegeben mit dem Vorbehalt, dass Nachberechnungen erfolgen, wenn sich die Grundlage der Kostenfaktoren durch veränderte Preislage der Rohstoffe, Betriebsmittel und dergl. oder durch Lohnveränderungen verschiebt. Bei Änderungen des Preises und des wirtschaftlichen Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung gelten die gesetzlichen Anordnungen. Portoabzüge sind nicht gestattet. Verfrachten, Versichern und dergl. wird gesondert berechnet.

2.1 Unsere Preisangaben sind grundsätzlich unverbindlich. Unsere Preise für Lieferungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, „ab  Auslieferungsstelle“ („ex works“, Incoterms 2010) ausschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und Verpackung, die gesondert berechnet werden. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.

2.2 Wenn sich nach Vertragsschluss Änderungen unseres Gestehungspreises durch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns nicht vorhersehbare Änderungen der Lohn- und Materialkosten oder durch sonstige unseren Gestehungspreis beeinflussende und nicht vorhersehbare Umstände (wie z.B. Energiekosten) ergeben, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis in Umfang der Änderung der Gestehungskosten anzupassen, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Dies gilt auch für Abrufaufträge. Die Änderungen der Gestehungskosten und unsere Berechnungsgrundlage werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

2.3 Etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, es sei denn, der Kunde ist vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, die Verpackung an uns zurück zusenden. Zurück gesandte Verpackung nehmen wir nur im die Ware ausliefernden Werk oder Auslieferungslager bzw. über unseren Entsorgungspartner an. Die Kosten für den Transport der Verpackung zur Rücknahmestelle trägt unser Kunde.

2.4 Leihverpackungen, die als solche gekennzeichnet sind, werden zum Tagespreis berechnet, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes an unserem Kunden von diesem an das ausliefernde Werk oder Auslieferungslager frachtfrei zurückgesandt werden.


3. Zahlungsbedingungen:

3.1 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Währung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum für uns spesenfrei zu bezahlen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk zu ermitteln.

3.2 Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres Kunden. Wird Wechselzahlung vereinbart, so darf die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.

3.3 Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.

3.4 Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen  bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.

3.5 Bei gerichtlicher Beitreibung aufgrund Zahlungsverzuges des Kunden wer den sämtliche noch offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden entfallen etwa bewilligte Rabatte, Boni, etc. Gleiche Rechtsfolgen treten ein, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3.6 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von uns anerkannte Gegenforderungen handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei seinen Gegenansprüchen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz vom Fälligkeitstage bis zum Tage des Zahlungseingangs, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte. Die Verrechnung von Zinsen bei verspäteter Zahlung richtet sich nach den jeweiligen eigenen Kreditkosten bei unserer Bank. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen zu Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener

Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


4. Lieferungen und Lieferfristen

4.1 Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung technischer Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.

4.2 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet wird, wie z. B. bei Zahlungsein- stellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Zug-um-Zug Leistung gegen Auslieferung oder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen  nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages. Sie gilt nur annähernd und insbesondere mit Rücksicht auf den Gieß- und Temper-Prozess unverbindlich. Sie gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden unmöglich ist.

4.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Lieferfristen bzw. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindliche Lieferfristen bzw. Liefertermine“ von uns schriftlich bestätigt worden. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind und kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht. Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert ist. Schadenersatzsprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.

4.5 Bei Abrufaufträgen gilt eine angemessene Lieferfrist als vereinbart. Sind Abnahmetermine nicht vereinbart, können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung der Abnahmetermine für einen angemessenen Zeitraum verlangen. Kommt unser Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung unseres diesbezüglichen Schreibens nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde versäumt, die auf den letzten verbindlichen Abnahmetermin folgenden Abnahmetermine wenigstens zwei Monate vor dem letzten verbindlichen Abnahmetermin festzulegen.

4.6 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierig- keiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist ver- längert sich um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten.

 Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.7 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Kunden in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten beruhte. Die vorstehenden Haftungs- begrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann.

4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 5 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen wesentlich niedrigeren Schaden nach. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.9 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. Der Prozentsatz erhöht sich bei besonders schwierigem Druck um 10%.

 

 

5. Versand und Gefahrtragung

5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel  „ex works“ (Incoterms 2010), und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert. 

5.2 Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch uns mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung unseres Kunden. Die Gefahr geht auf unseren Kunden mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden, den ersten Frachtführer oder Spediteur über. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen und wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
 

6. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen

6.1 Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.

6.2 Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln unserer dem Kunden geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht haben. Dies gilt insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln.

6.3 Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer etwaig von uns oder Dritten, für die wir einzustehen haben, abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen, sofern wir die Verletzung nicht verschuldet haben.

6.4 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche  des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Unsere Haftung bei Fahrlässigkeit ist stets auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Ansprüchen aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen unseres Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie)

 oder bei der fahrlässigen erheblichen Verletzung unserer Pflichten haften wir jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.5 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß Ziff. 6.2 - 6.4 nicht verbunden.

6.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.7 Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziff. 7.3 lit. i) dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind

 

7. Mängelgewährleistung
Mängelrügen und Beanstandungen wegen Gewicht und Stückzahl müssen sofort unbeschadet der Vorschriften des § 377 des Handelsgesetzbuches spätestens innerhalb 6 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Der Mängelanspruch verjährt spätestens 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche Irgendwelcher Art, sei es wegen entgangenen Gewinnes oder wegen Verzuges, sei es wegen Mängeln oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus anderen Gründen, ferner auch alle Ansprüche auf Erstattung der mittelbar oder unmittelbar durch die Annahme, Bearbeitung oder Verwendung fehlerhafter Stücke etwa erwachsenen Kosten ausgeschlossen.

7.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Preislisten, Prospekten, Beratungen und dgl., soweit diese nicht zum Vertragsgegenstand gemacht wurden. Die Übernahme einer Garantie BGB ist mit der Vereinbarung einer Beschaffenheit oder unserer Angaben über den Vertragsgegenstand nicht verbunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

7.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 7.1 sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

7.3 Wir stehen wie folgt für Sachmängel ein:

a) Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Ist der Kunde nicht Kaufmann, so hat dieser offensichtliche Mängel nach deren Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erfolgt dies nicht, so entfallen die Mängelansprüche des Bestellers. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.

b) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen. Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind bis zu 5 % zulässig; sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Keine Mängelansprüche bestehen für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres Kunden, soweit Mängel auf seinen Angaben beruhen. Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Mängelansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Bei Verstößen gegen die von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweise oder Richtlinien entfallen die Mängelansprüche, soweit die Mängel hierauf zurückzuführen sind.

c) Unser Kunde hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Unser Kunde ist dazu verpflichtet, Schäden sowie Folgeschäden, die sich aus einem Mangel ergeben können, möglichst zu verhindern bzw. gering zu halten. Insbesondere hat die Mängelrüge möglichst so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Ursachenerforschung nicht durch Baufortschritt unmöglich wird. Sind besondere Qualitätsbedingungen vorgeschrieben oder wird die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland versandt, so muss sie auf unserem Werk geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt die Ware mit der Absendung als bedingungsgemäß geliefert. 

d) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns – nach unserer Wahl – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

e) Zahlungen des Kunden bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden.

f) Rügt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Kunden zu berechnen.

g) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verbringung. Wir sind berechtigt, den Kunden mit derartigen Mehrkosten zu belasten.

h) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns aus Verbrauchsgüterverkauf (§§ 478, 479 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen.

i) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, soweit diese länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Bedingungen ergibt, so z.B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), für den Rückgriffsanspruch (§ 479 Abs. 1 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 BGB oder § 634 Nr. 4 BGB (Schadensersatz bei Mängeln) fallen. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt. j) Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte über den Nacherfüllungs- anspruch hinaus geltend machen kann (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz), ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacher- füllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigern wir diese oder ist sie dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern).

k) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 8 dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.
 


8. Eigentums-Vorbehalt:

8.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Der Rücktritt vom Vertrag schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kunden nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.2 Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten unseres Kunden sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, pfleglich zu behandeln und auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist uns von unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein. Wir sind berechtigt, das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume unseres Kunden durch von uns Beauftragte betreten zu lassen. 

8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwaig notwendigen Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (Drittwiderspruchsklage).

8.4 Unser Kunde ist, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung der Vorbehaltsgegenstände an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder bei Einbau tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus unseren Lieferungen die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Lieferungen an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazuge- hörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die  Insolvenzordnung entgegensteht.

8.5 Werden unsere Vorbehaltsgegenstände be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns, jedoch ohne unsere Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.  Die Bearbeitung, Verarbeitung und Ingebrauchnahme von uns gelieferter Ware erfolgt während unseres Eigentumsvorbehalts stets in unserem Auftrage, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware zu oder mit anderen Gegenständen verarbeitet, so tritt uns der Besteller schon jetzt sein Eigentums- oder Mitbestimmungsrecht an dem verarbeiteten oder neuen Gegenstand ab und verwahrt dieses für uns mit kaufmännischer Sorgfalt. 

8.6 Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände dergestalt in Grundstücke eingebaut, dass sie mit dem Einbau Eigentum des Grundstücksbesitzers werden, so gilt Vorstehendes entsprechend. Im Falle des ordnungsgemäßen Verkaufs tritt der Besteller die aus dem Weiterverkauf der Waren durch Dritte entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe seiner genannten Verbindlichkeiten uns gegenüber zuzüglich 30 % mit allen Nebenrechten ab. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung den Käufern bekannt zu geben und uns die für die Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

8.7 Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist unser Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist unser Kunde verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, so gilt der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen unseres Kunden gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Falle tritt unser Kunde schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.

8.8 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns.

8.9 Wird der Vertragsgegenstand ins Ausland verbracht, so gilt folgendes: Wurde der Vertragsgegenstand vor Zahlung aller vom Kunden aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Vertragsgegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Vertragsgegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Vertragsgegenstand treffen werden.

Allen Lieferungen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die RHBRecycling und Apparatebau GmBH zugrunde.
 

9. Gewerbliche Schutzrechte/Rechtsmängel

9.1 Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande des uns angegebenen Auslieferortes der Vertragsgegenstände frei von Rechten Dritter zu erbringen.

9.2 Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren
 oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. 6.

9.3 Ziff. 7.3 lit. e), f), i) und j) dieser Bedingungen gelten entsprechend.

9.4 Zeichnungen, Werkzeuge und Sondervorrichtungen, die wir anfertigen, verbleiben in unserem Eigentum.

9.5 Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden unseren Kunden
 gegebenenfalls auf uns bekannte Rechte hinweisen. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei uns bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen. Die Verjährung für unsere Ansprüche gegen den Kunden nach diesem Abschnitt beträgt 3 Jahre nach unserer Kenntnisnahme oder unserem Kennenmüssen der Verletzung von Schutzrechten, höchstens jedoch 10 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Vertragsgegenstände an unseren Kunden. 

9.6 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten unseres Kunden zurückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten. 9.7 An Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, und zwar auch dann, wenn unser Kunde hierfür die Kosten übernommen hat. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als „vertraulich“ bezeichnete schriftliche Unterlagen nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden Dritten zugänglich zu machen.


10. Korruptionsbekämpfung und Handelssanktionen

10.1 Unser Kunde stellt sicher, - dass sowohl er als auch seine verbundenen Unternehmen, Direktoren, Mitarbeiter,

 Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Zuge der Ausführung ihrer Pflichten im Rahmen jeglicher Transaktionen mit uns - sämtliche anwendbaren Gesetze zur Vermeidung von Bestechlichkeit und Korruption einhalten, - einschließlich des Verbotes illegaler Zahlungen oder der Veranlassung anderer unangemessener Vorteile gegenüber Beamten, Geschäftspartnern, Familienmitgliedern oder einer anderen engen Beziehung (aber nicht auf diese beschränkt).

10.2 Unser Kunde (i) erklärt und sichert zu, - dass weder er noch irgendeines seiner verbunden Unternehmen, oder seiner Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf der vom US-amerikanischen Amt für die Kontrolle von Auslandsvermögen veröffentlichten Liste der besonders bezeichneten Staatsangehörigen und gesperrten Personen erscheint, - noch anderweitig den durch die Vereinigten Staaten oder das britische Außen- und Commonwealth-Ministerium ausgeführten Wirtschaftssanktionen bzw. Finanzsanktionen oder Embargos nach der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union unterliegt - oder in einer der Sanktionslisten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (wobei die Betroffenen jeweils als „Gesperrte Person“ bezeichnet werden) genannt wird. Unser Kunde verpflichtet sich des weiteren (ii), von uns erhaltene Produkte nicht direkt oder indirekt an eine „Gesperrte Person“ oder an ein Land weiterzuleiten, das Ziel umfangreicher Wirtschaftssanktionen der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen ist.

10.3 Unser Kunde verpflichtet sich, uns beim Schutz vor Bestechlichkeit und Korruption sowie bei der Verbesserung der Umsetzung von Handelssanktionen zu unterstützen. Er informiert uns, sobald er von einem Fall von Bestechlichkeit oder einer verbotenen Transaktion im Hinblick auf jegliche Geschäfte mit uns Kenntnis erlangt oder einen solchen vermutet.

10.4 Wir können jegliche Transaktionen mit sofortiger Wirkung aussetzen oder beenden, falls und wenn wir Kenntnis davon erlangen, dass unser Kunde Bestimmungen zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung und Handelssanktionen verletzt.

 

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Die Lieferung erfolgt nur aufgrund vorstehender Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten. Alle Zusagen und Verabredungen, auch telefonische und telegrafische Vereinbarungen, die mit einer der vorstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen oder über dieselben hinausgehen, bedürfen, wenn sie gelten sollen, einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung unsererseits.

11.2 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherern die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

11.3 Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt jedoch unberührt.

11.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Bei einer unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien Neuregelungen vereinbaren, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am Nächsten kommen. Entsprechendes gilt für die Regelung von Vertragslücken.

11.5 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliges Lieferwerk. Zahlungsort ist unser Sitz.

11.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

11.7 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks und anderer Urkunden, das an unserem Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Wohnsitzes bzw. Sitzes zu verklagen.

 

12. Patente u.ä.

12.1 Liefern wir aufgrund von Vorgaben und Unterlagen des Bestellers, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Informationen weder das Urheberrecht, das Markenrecht, ein etwa bestehendes Verbrauchsmuster- oder Patentrecht sowie sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts, von Markenrechten, etwa bestehendem Gebrauchsmuster- oder Patentschutzes sowie sonstigen Rechten Dritter ist ausschließlich der Besteller verantwortlich, es sei denn, er hat uns ausdrücklich mit der Überprüfung der Rechtslage beauftragt. Ungeachtet dessen wird unsererseits ein Hinweis auf etwaige uns bekannte entgegenstehende Rechte Dritter gegenüber dem Besteller erfolgen.

12.2 Werden wir wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Bestellers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

12.3 Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

Sie erreichen uns unter:

WERK 1

Fon +49 2365 20930 - 00

Fax +49 2365 20930 - 50

email: info@rhb-produktion.de

 

WERK 2

Fon +49 2365 2081411

 

Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.

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